FG Niedersachsen - Beschluss vom 12.02.2013
12 K 84/12
Normen:
EStG § 33;

Außergewöhnliche Belastung - Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung eines Kindes abziehbar?

FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 12 K 84/12

DRsp Nr. 2014/1612

Außergewöhnliche Belastung – Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung eines Kindes abziehbar?

Zu den Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen sind nur insoweit abziehbar, als ein Stpfl. zusätzliche Aufwendungen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten hat. Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten sind daher um die Haushaltsersparnis zu kürzen und zwar selbst dann, wenn durch Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind. Das gilt auch, wenn ein Kind in einem Heim untergebracht ist.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der durch eine Heimunterbringung verursachten außergewöhnlichen Belastungen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Eltern ihres am…geborenen Sohns A. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 machten sie außergewöhnliche Belastungen für die Unterbringung des Sohns im … in …, einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, Fehlentwicklungen im sozial-emotionalen Bereich), geltend.