I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1999 Gerichts- und Anwaltskosten für Zivilprozesse, die ihre Schwester geführt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) lehnten es ab, diese Kosten bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Sicherung und Fortbildung des Rechts geltend.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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