FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2002
V 10/01
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen V 10/01

DRsp Nr. 2003/6606

Außergewöhnliche Belastung

Keine Abziehbarkeit von Krankheitsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für erhöhte Strom- und Heizungskosten sowie für pauschal geltend gemachte Nebenkosten in Form von Telefon, Porto und Ablichtungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

Die am 25.8.2002 verstorbene Klägerin war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent. Der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Hamburg vom 28.10.1993 (Aktenzeichen: ...) enthält die Merkzeichen "G" (erhebliche Geh- und Stehbehinderung), "RF" (Rundfunkgebührenbefreiung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen). Im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 28.10.1993 wurden als Behinderungen eine koronare Herzkrankheit, Herzleistungs- und Kreislaufschwäche sowie Asthma bronchiale festgestellt und ausgeführt, dass die Klägerin auf Herzschrittmacherversorgung angewiesen ist. Seit ungefähr 40 Jahren litt die Klägerin unter wachsender Schlaflosigkeit sowie unter Klaustrophobie. Als Folge dessen hielt sie sich des nachts in ihrem Wohnzimmer auf.