FG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2000
18 K 4946/98 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1129

Außergewöhnliche Belastung; Aussiedler; Wiederbeschaffung; Hausratswiederbeschaffung; unabwendbares Ereignis; Kasachstan - Hausratswiederbeschaffungskosten bei Aussiedlern aus

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 18 K 4946/98 E

DRsp Nr. 2001/1554

Außergewöhnliche Belastung; Aussiedler; Wiederbeschaffung; Hausratswiederbeschaffung; unabwendbares Ereignis; Kasachstan - Hausratswiederbeschaffungskosten bei Aussiedlern aus

1. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von im Herkunftsland verbliebenem Hausrat eines Aussiedlers können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. 2. Nach den Verhältnissen im Jahre 1995 bestand in Kasachstan für Volksdeutsche weder ein Zwang zum Verlassen des Landes aufgrund politischer Verfolgung noch zur entschädigungslosen Aufgabe des Hausrats.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand: