BFH - Urteil vom 02.06.2005
III R 7/04
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 36
DStRE 2006, 336
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 168/01

Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III R 7/04

DRsp Nr. 2005/19588

Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

1. Eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG liegt nicht vor, wenn der Stpfl. Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Stpfl. nicht außergewöhnlich belastet.2. Mehraufwendungen eines Stpfl. für die behindertengerechte Ausgestaltung des neu errichteten Wohnhauses sind nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Stpfl. hierfür einen Gegenwert erhält. Das gilt gleichermaßen für nachträgliche bauliche Veränderungen an einem bestehenden EFH.3. Baut ein geh- und stehbehinderter Stpfl., der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, das alte Badezimmer im eigenen Haus behindertengerecht um, können die Umbauaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist an multipler Sklerose erkrankt. Er ist geh- und stehbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Im Streitjahr 1999 betrug der Grad der Behinderung 80 v.H.