FG Hessen - Urteil vom 17.07.2001
2 K 598/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Außergewöhnliche Belastung; Behinderung; Fahrtkosten; Kfz-Kosten; Pauschbetrag; Tatsächlicher Nachweis - Erhöhte Fahrtkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastungen

FG Hessen, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 598/00

DRsp Nr. 2002/18083

Außergewöhnliche Belastung; Behinderung; Fahrtkosten; Kfz-Kosten; Pauschbetrag; Tatsächlicher Nachweis - Erhöhte Fahrtkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastungen

1. Bei der Bestimmung eines angemessenen Rahmens für die Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Körperbehinderten ist die jährliche Fahrleistung grundsätzlich auf 15.000 Kilometer zu begrenzen und mit den in den Lohnsteuerrichtlinien festgesetzten Pauschsätzen (hier: 0,52 DM pro Kilometer) anzusetzen. 2. Beträgt die nachgewiesenen Fahrleistung erheblich weniger als 15.000 km ist die Anerkennung eines über den Pauschsätzen liegenden Aufwands gerechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger unter anderem Fahrtkosten in Höhe von 11.659,60 DM für ihre behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Daraus ergaben sich Kosten pro gefahrenem Kilometer von 2,91 DM.