FG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2010
7 K 814/09 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 2;

Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen Gebäudes

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 814/09 E

DRsp Nr. 2010/18400

Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen Gebäudes

Herstellungskosten für den behinderungsgerechten Umbau eines neu erworbenen Gebäudes, der angesichts der Relation zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten einem Neubau gleichkommt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben drei Kinder. Die 1989 geborene C, die leibliche Tochter der Klägerin und Stieftochter des Klägers, ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100 %).

Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 19. 12. 2005 das bebaute Grundstück Z-Straße für 30.000 EUR (Baujahr ca. 1900, Grdst. 1.295 qm groß). Das Gebäude wurde nach Erwerb für 193.800 EUR modernisiert. Es wurden u.a. folgende Baumaßnahmen durchgeführt:

Erneuerung der elektrischen Versorgung

Erneuerung der Wasserleitungen

Austausch der Fenster und Türen

Erneuerung des Fußbodens

Einbau einer Fußbodenheizung

Einbau zwei neuer Badezimmer mit bodengleichen Duschen

Neues Dach

Isolierung der Außenmauern.

Die Tochter nutzt eine abgetrennte Wohnfläche von 79 qm mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile.