I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erzielen beide Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kinderärzte. In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machten sie Kosten in Höhe von 10 078 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klägerin hatte 2 Tage und der Kläger 20 Tage im Kurhotel ... in ... verbracht. Sie hatten sich dort einer medizinischen Behandlung im ... Institut für Ayur-Veda unterzogen. Ein amtsärztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung reichten die Kläger nicht ein. Die Versicherungen der Kläger hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 diese Kosten nicht an, da es sich um eine Kur gehandelt habe.
Im dagegen geführten Einspruchsverfahren machten die Kläger nur noch Aufwendungen in Höhe von 7 924,15 DM geltend, die sie wie folgt aufschlüsselten:
Klägerin:
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