BFH - Urteil vom 01.02.2001
III R 22/00
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1242
BB 2001, 1455
BFH/NV 2001, 1067
BFHE 195, 144
BStBl II 2001, 543
DB 2001, 1342
DStR 2001, 1114
NJW 2001, 2824
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

BFH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen III R 22/00

DRsp Nr. 2001/8427

Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

»Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erzielen beide Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kinderärzte. In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machten sie Kosten in Höhe von 10 078 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klägerin hatte 2 Tage und der Kläger 20 Tage im Kurhotel ... in ... verbracht. Sie hatten sich dort einer medizinischen Behandlung im ... Institut für Ayur-Veda unterzogen. Ein amtsärztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung reichten die Kläger nicht ein. Die Versicherungen der Kläger hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 diese Kosten nicht an, da es sich um eine Kur gehandelt habe.

Im dagegen geführten Einspruchsverfahren machten die Kläger nur noch Aufwendungen in Höhe von 7 924,15 DM geltend, die sie wie folgt aufschlüsselten:

Klägerin: