FG Münster - Urteil vom 12.01.2005
3 K 2845/02 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 608
Steuertelex 2005, 310

Außergewöhnliche Belastung bei psychischer Erkrankung; Einkommensteuer 2000

FG Münster, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 3 K 2845/02 E

DRsp Nr. 2005/4077

Außergewöhnliche Belastung bei psychischer Erkrankung; Einkommensteuer 2000

1. Unter den Begriff der abziehbaren Krankheitskosten, deren Zwangsläufigkeit für den Regelfall unterstellt werden kann, fallen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die für die Konsultation von Ärzten und anderer zur Ausübung der Heilkunde zugelassener Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen entstehen.2. Darunter fallen auch die Kosten für die Durchführung einer Therapie, soweit sie nicht der Vorbeugung sondern der Behandlung einer akuten Erkrankung dient.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Kosten einer Behandlung in der A...-Klinik für Psychotherapie in X-Stadt außergewöhnliche Belastungen (agB) darstellen.