FG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2010
6 V 17/10
Normen:
EStG § 33; SGB VIII § 94;

Außergewöhnliche Belastung bei stationärer Heimunterbringung eines Kindes durch den Jugendhilfeträger

FG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 6 V 17/10

DRsp Nr. 2010/8737

Außergewöhnliche Belastung bei stationärer Heimunterbringung eines Kindes durch den Jugendhilfeträger

Dem Grunde nach anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen sind der Höhe nach um ersparte Aufwendungen zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 33; SGB VIII § 94;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragstellerin Kostenbeiträge, die sie anlässlich der Unterbringung ihrer Tochter in einer betreuten Wohnform an den Jugendhilfeträger geleistet hat, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann.

Die ... geborene Tochter der Klägerin ist seit ihrer Inobhutnahme im Mai 2007 durch das Jugendamt in einer betreuten Wohngruppe untergebracht. Für das Streitjahr 2008 stellte der Jugendhilfeträger der Klägerin Kostenbeiträge für die Unterbringung der Tochter in Höhe von insgesamt 4.520 € in Rechnung. Diesen Betrag machte die Antragstellerin mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Antragsgegner versagte den Abzug der Kosten mit streitgegenständlichem Einkommensteuerbescheid vom 14.09.2009 und setzte gegen die Antragstellerin eine verbleibende Einkommensteuer in Höhe von 756 € fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010 zurück.