BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 54/03
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1529
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1582/02

außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 54/03

DRsp Nr. 2005/10534

außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine außergewöhnliche Belastung

1. Zum Begriff der Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG.2. Kosten, die einem Stpfl. als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen, fallen nicht unter § 33 EStG.3. Schuldzinsen und andere mit einem Kredit im Zusammenhang stehende Aufwendungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.4. Kosten, die im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrages zum Erwerb eines EFH entstanden sind, sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig entstanden.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erwarben im Jahr 1994 ein Einfamilienhaus. Zur Finanzierung nahmen sie einen Kredit über 200 000 DM bei der Lebensversicherungs-AG A und ein Darlehen über ein Volumen von 60 000 DM bei der Sparkasse auf, das Anfang des Streitjahres 1999 zur Rückzahlung fällig wurde. Da A diesen Kredit nicht zusätzlich übernehmen wollte und es wegen der nachrangigen Besicherung schwierig wurde, einen anderen Darlehensgeber zu finden, entschieden sich die Kläger für die Durchführung einer Umschuldung.