FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2006
1 K 145/04 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1905

Außergewöhnliche Belastung; Einfamilienhaus; Grundwasser; Zwangsläufigkeit; Außergewöhnlichkeit; Verlorener Aufwand; Hausanhebung - Aufwendungen für Hausanhebung aufgrund gestiegenen Grundwassers keine außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 145/04 E

DRsp Nr. 2006/29462

Außergewöhnliche Belastung; Einfamilienhaus; Grundwasser; Zwangsläufigkeit; Außergewöhnlichkeit; Verlorener Aufwand; Hausanhebung - Aufwendungen für Hausanhebung aufgrund gestiegenen Grundwassers keine außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für die Anhebung eines selbstbewohnten Einfamilienhauses zur Absicherung gegen drückendes Grundwasser können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die wesentliche Ursache in dem Abschluss des Werkvertrages liegt, der für die Errichtung des Einfamilienhauses keine entsprechende Absicherung gegen drückendes Grundwasser beinhaltete. 2. Ob den Steuerpflichtigen selbst das konkrete Ausmaß des eingegangenen Risikos hätte bekannt sein können oder müssen, ist bei einem freiwilligen Vertragsabschluss nicht entscheidungserheblich. 3. Der Anstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau infolge der räumlichen Verlagerung des Braunkohleabbaus stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar. 4. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung eines Einfamilienhauses fehlt bereits deshalb die Außergewöhnlichkeit, weil sie das Existenzminimum nicht typischerweise berühren.