I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihrem Sohn bei dessen Geburt Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen, um die darin enthaltenen Stammzellen bei einer möglichen späteren Erkrankung des Kindes zu Behandlungszwecken einsetzen zu können. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 800 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung.
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