BFH - Beschluss vom 15.10.2007
III B 112/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 355
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2142/05

Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut

BFH, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen III B 112/06

DRsp Nr. 2008/1648

Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut

1. Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. 2. Durch Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut wird keine gegenwärtig bestehende Krankheit behandelt. Vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, künftige auftretende Erkrankungen durch die darin enthaltenen Stammzellen zu behandeln. 3. Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit sind nicht abzugsfähig, sofern nicht konkrete Gesundheitsgefährdungen drohen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihrem Sohn bei dessen Geburt Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen, um die darin enthaltenen Stammzellen bei einer möglichen späteren Erkrankung des Kindes zu Behandlungszwecken einsetzen zu können. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1 800 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung.