Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter. In seiner Einkommensteuererklärung für 1994 machte er 20.779,61 DM außergewöhnliche Belastungen aus "Asbestsanierung des Hausdachs" geltend. Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 08.1995 eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab, da eine konkrete Gefährdung durch Asbest nicht nachgewiesen worden sei und auf das amtsärztliche Attest nicht verzichtet werden könne.
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