FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.1999
10 K 3923/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 1075

Außergewöhnliche Belastung: Ersatz von asbesthaltigem Dach

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 10 K 3923/96 E

DRsp Nr. 2001/2759

Außergewöhnliche Belastung: Ersatz von asbesthaltigem Dach

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch die Kosten der besonderen Entsorgung für asbesthaltige Eternitplatten und der vorzeitigen Erneuerung des Daches. Der Steuerpflichtige muß sich allerdings die durch die verlängerte Nutzungsdauer ergebende Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter. In seiner Einkommensteuererklärung für 1994 machte er 20.779,61 DM außergewöhnliche Belastungen aus "Asbestsanierung des Hausdachs" geltend. Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 08.1995 eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab, da eine konkrete Gefährdung durch Asbest nicht nachgewiesen worden sei und auf das amtsärztliche Attest nicht verzichtet werden könne.