Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Sie legt weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar noch bezeichnet sie den behaupteten Verfahrensmangel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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