BFH - Beschluß vom 31.03.1999
III B 122/98
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1326

Außergewöhnliche Belastung; Erstattung von Krankheitskosten

BFH, Beschluß vom 31.03.1999 - Aktenzeichen III B 122/98

DRsp Nr. 1999/8429

Außergewöhnliche Belastung; Erstattung von Krankheitskosten

Die Frage, ob die Gründe, die einem Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten entgegenstehen, zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden sein müssen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich anhand der BFH-Rspr. beantworten lässt. Aufwendungen für die Heilbehandlung können danach in diesem Zusammenhang nur dann ihre Zwangsläufigkeit verlieren, wenn auf die Geltendmachung eines (möglicherweise) bestehenden Ersatzanspruchs verzichtet wird.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Sie legt weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar noch bezeichnet sie den behaupteten Verfahrensmangel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).