FG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.2007
11 K 736/05
Normen:
EStG § 33 § 33b ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1370

Außergewöhnliche Belastung; Fahrtkosten; Schwerbehinderter; Mobilität; Umbaukosten - Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte wegen erhöhter Fahrtkosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 11 K 736/05

DRsp Nr. 2007/10320

Außergewöhnliche Belastung; Fahrtkosten; Schwerbehinderter; Mobilität; Umbaukosten - Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte wegen erhöhter Fahrtkosten

1. Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen. 2. Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. 3. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht. 4. Umbaukosten eines Kfz können nicht in voller Höhe neben den sonstigen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten in die Berechnung der AfA eingeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 33 § 33b ;