Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter des Klägers (Kl) und mit Besorgungen für die Mutter geltend gemachte Aufwendungen des Klägers als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden müssen.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2001 erklärten die Kläger außergewöhnliche Belastungen, die der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit ESt-Bescheid vom 16. August 2002 nur im nachfolgenden Umfang anerkannte:
beantragt
Von FA anerkannt nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Von FA anerkannt nach § 33a EStG
Krankheitskosten des Klägers
3.928 DM
2.703,85 DM
Krankheitskosten der Klägerin
3.009 DM
2.005,68 DM
Fahrt-/Medikamenten-/Telefonkosten bzgl. Mutter des Klägers
2.892,76 DM
1.774,96 DM
(Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente) (Fahrten aufgrund Krankheit, Medikamente)
1.029,64 DM
(Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate) (Sonstige Fahrtkosten für Besorgungen, Telefonate)
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|