Der Kläger wurde für das Streitjahr (1997) zusammen mit seiner Ehefrau durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) zur Einkommensteuer veranlagt.
Er unterstützte im Streitjahr seine gemeinsam mit ihren Eltern, der Tochter und dem Schwiegersohn, in Großbritannien lebenden Enkelkinder durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. Für den am 11.06.1990 geborenen "E" zahlte der Kläger am 01.04.1997 1.465 englische Pfund (ePf), am 01.09.1997 1.610 ePf und am 31.12.1997 1.610 ePf sowie für den am 15.09.1992 geborenen "Q" am 01.09.1997 1.335 ePf und am 31.12.1997 1.335 ePf. Hinzu kamen noch 1.565 ePf für Anmeldegebühren, Kosten für Sonderkurse und Schuluniformen.
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