FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.2012
6 K 3622/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Außergewöhnliche Belastung Kosten für ein Zivil- und Strafverfahren und Kosten für Kleidung, Verpflegung, Unterbringung und einen Umzug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 3622/10

DRsp Nr. 2013/17504

Außergewöhnliche Belastung Kosten für ein Zivil- und Strafverfahren und Kosten für Kleidung, Verpflegung, Unterbringung und einen Umzug

1. Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. 2. Das Gericht hat die Gesamtumstände des Einzelfalls – ex ante – dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichend Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. 3. Ein Berufungsverfahren wird mutwillig geführt, wenn das Berufungsgericht dem Steuerpflichtigen durch Hinweisbeschluss mitteilt, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. 4. Aufwendungen für eine Nebenklage in einem Strafverfahren erwachsen nicht zwangsläufig und sind nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. 5. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflchtige vor dem Amtsgericht zunächst das Adhäsionsverfahren betrieben hat.