Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für eine Haartransplantation als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger ist von Beruf Reiseverkehrskaufmann. Im Streitjahr ließ er bei der Firma " " in Hamburg eine sog. Eigenhaartransplantation durchführen. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf insgesamt 15.000 DM. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht steuermindernd an. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.1998 als unbegründet zurück.
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