FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2004
3 K 617/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 815

Außergewöhnliche Belastung; Legasthenie-Behandlung; Leseschwäche; Rechtschreibschwäche; Krankheitskosten - Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 617/03

DRsp Nr. 2004/10790

Außergewöhnliche Belastung; Legasthenie-Behandlung; Leseschwäche; Rechtschreibschwäche; Krankheitskosten - Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, können nur dann als Krankheitskosten gem. § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und wenn die Aufwendungen zum Zweck ihrer Heilung oder Linderung getätigt werden. Denn eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt nicht in jedem Falle eine Krankheit dar. 2. Ob eine Krankheit im vorgenannten Sinne gegeben ist, ist durch ein rechtzeitiges amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für die Behandlung der Legasthenie ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.