Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde ihren Hauptantrag weiterverfolgen, einen monatlichen Pauschbetrag von 130 DM für Verpflegungsmehrbedarf ihres an Zöliakie erkrankten Sohnes in Anlehnung an einen in dieser Höhe angeblich sozialhilferechtlich vorgesehenen Mehrbedarfszuschlag steuermindernd zu berücksichtigen, haben sie keine Zulassungsgründe vorgetragen.
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