FG Hessen - Urteil vom 12.04.2011
2 K 370/11
Normen:
EStG § 33 Abs. 2;

Außergewöhnliche Belastung; Rechtsanwaltskosten; Zwangsläufigkeit

FG Hessen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 370/11

DRsp Nr. 2012/1345

Außergewöhnliche Belastung; Rechtsanwaltskosten; Zwangsläufigkeit

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.381,36 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die nach Abzug der zumutbaren Belastung

(= 6% vom Gesamtbetrag der Einkünfte) zu einem abziehbaren Betrag in Höhe von 525,-- € führen würden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 als Maschinenbau-Techniker Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte er u. a. Anwaltskosten in Höhe von 2.381,36 € für einen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) hat in dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 08.02.2005 diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2005 wird Bezug genommen.