BFH - Beschluss vom 24.06.2004
III B 158/03
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1635
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5846/00

Außergewöhnliche Belastung: Schäden durch Flugunfall

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen III B 158/03

DRsp Nr. 2004/15830

Außergewöhnliche Belastung: Schäden durch Flugunfall

Schäden infolge von Sportflugunfällen sind den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen, da der Flugsport aus persönlicher Neigung ausgeübt wird und nur einer Minderheit vorbehalten ist.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist von keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG weicht von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz einer BFH-Entscheidung oder eines anderen Gerichts widerspricht.