FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2006
6 K 2079/06
Normen:
EStG § 33 ;

Außergewöhnliche Belastung: Tierarztkosten wegen Erkrankung des Hundes keine Krankheitskosten des Steuerpflichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 2079/06

DRsp Nr. 2007/251

Außergewöhnliche Belastung: Tierarztkosten wegen Erkrankung des Hundes keine Krankheitskosten des Steuerpflichtigen

Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkrankten Hundes als außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten der Klägerin - steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. Seit 1991 befindet sie sich in Behandlung des Arztes Dr. H in N.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 5.082 EUR geltend. In diesem Betrag enthalten sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 EUR für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Kläger.