BFH - Urteil vom 24.02.2000
III R 80/97
Normen:
EStG §§ 33, 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1123
BFH/NV 2000, 908
BFHE 191, 280
BStBl II 2000, 294
DB 2000, 1206
DStR 2000, 1005
NJW 2000, 2767
Vorinstanzen:
FG Köln,

Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen III R 80/97

DRsp Nr. 2000/4624

Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

»Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1990 bis 1992) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Vater des Klägers im Jahre 1988 einen Schlaganfall erlitten hatte, lebten die 1906 und 1907 geborenen Eltern des Klägers in einem Altenzentrum. Die Mutter des Klägers war bereits seit längerem auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kosten des Heims bestritten die Eltern teilweise aus ihren Renteneinkünften. Soweit diese nicht ausreichten, kam der Kläger für sie auf.