Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 u.a. Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebenden Eltern ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 4.350 DM geltend. Neben diversen weiteren Unterlagen legte die Klägerin zum Nachweis Unterhaltsbescheinigungen ihrer Schwiegereltern vor, die das Ausstellungsdatum 04.10.2000 trugen.
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