BFH - Urteil vom 07.10.1999
III R 3/97
Normen:
EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 560

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlungen an Verlobte

BFH, Urteil vom 07.10.1999 - Aktenzeichen III R 3/97

DRsp Nr. 2000/899

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlungen an Verlobte

1. Zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht grds. keine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. 2. Ein Verlöbnis allein löst grds. keine Unterhaltsverpflichtung aus. 3. Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung lässt sich nur annehmen, wenn zum Tatbestand des Zusammenlebens hinzu kommt, dass die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung an den Partner bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;

Gründe: