FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2008
3 K 3072/06 E
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
EFG 2009, 182

Außergewöhnliche Belastung; Vermögensverlust; Räuberische Erpressung; Diebstahl; Unterversicherung; Zwangsläufigkeit; Unzumutbarkeit; Versicherungsanspruch - Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer zur Abdeckung eines Schadens aufgrund einer Straftat nicht ausreichenden Versicherungssumme

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 3072/06 E

DRsp Nr. 2009/3772

Außergewöhnliche Belastung; Vermögensverlust; Räuberische Erpressung; Diebstahl; Unterversicherung; Zwangsläufigkeit; Unzumutbarkeit; Versicherungsanspruch - Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer zur Abdeckung eines Schadens aufgrund einer Straftat nicht ausreichenden Versicherungssumme

1. Der Verlust von Wertgegenständen durch räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl führt zu Aufwand i. S. d. § 33 EStG, wenn der Täter dem Stpfl. hierbei - wie bei einer Lösegeldzahlung - mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht. 2. Bei einem über die Hausratversicherung absicherbaren Schaden stellt indessen der Selbstbehalt aufgrund Unterversicherung mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar. 3. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. im Rechtsstreit mit dem Versicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes im Vergleichswege auf einen Teil der geltend gemachten Entschädigung verzichtet. 4. Das jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessrisiko kann die Unzumutbarkeit einer klageweisen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs nicht begründen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand: