BFH - Beschluß vom 25.02.1999
III B 111/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1085

Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem Hausrat und Kleidung

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen III B 111/98

DRsp Nr. 1999/5994

Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem Hausrat und Kleidung

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die durch Brand vernichtet und die nicht durch eine Hausratversicherung abgedeckt waren, als außergewöhnliche Belastung.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Gründe: