FG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2013
15 K 2052/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2013, 9
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1366

Außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Kosten eines Schadensersatzprozesses - Beendigung durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander - Anrechnung der Vergleichssumme auf die angefallenen Prozesskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 15 K 2052/12 E

DRsp Nr. 2013/5345

Außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Kosten eines Schadensersatzprozesses – Beendigung durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander – Anrechnung der Vergleichssumme auf die angefallenen Prozesskosten

Für den Abzug der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen kommt es allein darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten aus ex ante Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015; entgegen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286). Die Beendigung des Zivilprozesses durch Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander steht der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht entgegen. Die Vergleichssumme ist nicht im Wege der Vorteilsanrechnung auf die angefallenen Prozesskosten zu berücksichtigen, wenn die Zahlung allein zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche aus dem schadensverursachenden Ereignis erfolgt.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 8. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2012 wird dahin geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 15.885,67 € berücksichtigt werden.