FG Hessen - Urteil vom 11.03.2011
11 K 1850/10
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1764

außergewöhnliche Belastungen

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 11 K 1850/10

DRsp Nr. 2011/9118

außergewöhnliche Belastungen

Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.098,00 EUR.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 als geschäftsführender Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 103.142,00 EUR und war ehrenamtlicher, vom Amtsgericht A bestellter Betreuer seiner an Demenz und Darmkrebs erkrankten sowie testier- und geschäftsunfähigen Mutter. Die Betreuung schloss die Betreuung für die Sorge der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsrechtes und Rechtsangelegenheiten ein. Seit dem 1.4.2008 war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht. Sie ist im Kalenderjahr 2009 verstorben.

In der Einkommensteuererklärung für 2008 beantragte der Kläger die Berücksichtigung folgender Positionen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG :

Vom Kläger getragene Heimkosten für die Mutter 5.790,00 EUR