FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2013
10 K 2392/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
FamFR 2013, 308
FamRB 2013, 168

Außergewöhnliche Belastungen: Abzug von Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 2392/12 E

DRsp Nr. 2013/7308

Außergewöhnliche Belastungen: Abzug von Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung

Auch Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, sind als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigsfähig (entgegen BFH-Urteilen vom 30. Mai 2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491, und III R 27/04, BStBl II 2006, 492).

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012 wird der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 10. Februar 2012 durch Ansatz weiterer 8.195 Euro als außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zu den bisher bereits berücksichtigten 94 Euro sowie durch Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 114 Euro geändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand