FG München - Gerichtsbescheid vom 23.03.2009
1 K 2854/08
Normen:
EStG § 33; EStG § 33b;

Außergewöhnliche Belastungen behinderter Kinder

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 2854/08

DRsp Nr. 2009/20038

Außergewöhnliche Belastungen behinderter Kinder

Bestimmte Mehraufwendungen für behinderte Kinder können neben dem Behindertenpauschbetrag und dem Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden. Das trifft etwa auf Fahrtkosten und bestimmte Betreuungsleistungen zu, nicht aber auf Aufwand, der wie etwa Hygieneaufwendungen im Pauschbetrag typischerweise bereits enthalten ist.

1. Die ESt 2005 wird herabgesetzt, indem bei der Berechnung eine außergewöhnliche Belastung von 6.315 EUR (vor Abzug der zumutbaren Belastung) angesetzt wird, sowie darüber hinaus ein übertragener Behindertenpauschbetrag von 3.700 EUR und ein Pflegepauschbetrag von 924 EUR. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 33b;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, welche Beträge der Kläger als außergewöhnliche Belastung - insbesondere im Zusammenhang mit der Behinderung bzw. Pflege der Tochter - geltend machen kann.