Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 31.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.6.2016 wird dergestalt geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 1.315 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Fahrten aus Anlass eines Besuches eines an Asperger-Syndrom und hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens leidenden Kindes in einer Privatschule zwecks Abholung in der Familienwohnung und zurück sowie weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind sowie darum, ob weitere Aufwendungen in Höhe von 10 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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