BFH - Beschluss vom 21.05.2004
III B 171/03
Normen:
EStG § 33 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1404
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 928/01

Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten Behinderter

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen III B 171/03

DRsp Nr. 2004/12666

Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten Behinderter

1. Bei Personen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung (Merkmale "aG"), die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit sie nicht WK oder BA sind, neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, also nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenen Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten.2. Angemessen sind bei solchen Stpfl. grundsätzlich nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Km-Pauschbeträge nach den EStR bzw. LStR.3. Bei Stpfl., deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" trägt, werden die Kosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Auch Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 33 § 33b ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.