FG Hessen - Urteil vom 12.09.2000
5 K 2784/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33b;
Fundstellen:
EFG 2001, 213

Außergewöhnliche Belastungen; Kraftfahrzeugkosten; Behinderung; geh- und stehbehindert; Fahrtkosten; Einzelnachweis - Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche

FG Hessen, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 2784/00

DRsp Nr. 2001/1791

Außergewöhnliche Belastungen; Kraftfahrzeugkosten; Behinderung; geh- und stehbehindert; Fahrtkosten; Einzelnachweis - Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche

1. Die von der Finanzverwaltung getroffene typisierende Verwaltungsregelung, wonach bei einem Grad der Behinderung von mehr als 80% ohne Einzelnachweis 3000 km mit einem Kilometersatz von 0,52 DM für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, stellt eine vertretbare Schätzung der einem Behinderten gegenüber einem nicht Behinderten erwachsenen höheren Fahrtkosten dar. 2. Geh- und Stehbehinderte mit dem Merkzeichen G können einen höheren Aufwand als außergewöhnliche Belastung nur dann geltend machen, wenn sie die Außergewöhnlichkeit (§ 33 Abs. 1 EStG) und Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 EStG) der durch die Behinderung bedingten Mehrfahrten und Mehrkosten darlegen und nachweisen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33b;

Tatbestand: