FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2006
11 K 2589/05 E
Normen:
EStG § 33 ; EStDV § 64 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1347
EFG 2006, 744

Außergewöhnliche Belastungen; Krankheitskosten; Attest; Pollenallergie; Allergie; Notwendigkeit - Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 2589/05 E

DRsp Nr. 2006/11589

Außergewöhnliche Belastungen; Krankheitskosten; Attest; Pollenallergie; Allergie; Notwendigkeit - Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastung

1. Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein, wenn der Nachweis der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme erst durch ein nachträglich ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest geführt wird. 2. Durch die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird der Anwendungsbereich des § 33 EStG zu Lasten des Steuerpflichtigen ohne gesetzliche Grundlage und ohne zwingenden Grund eingeschränkt.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStDV § 64 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für das Fällen von 67 Birken im November 2003 auf Grund einer Birkenpollenallergie der Tochter des Klägers als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger Aufwendungen in Höhe von 7.716,00 EUR als Krankheitskosten geltend.