BFH - Beschluss vom 15.04.2004
III B 84/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1252
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1740/02

Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines automatischen Garagentors

BFH, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen III B 84/03

DRsp Nr. 2004/11375

Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines automatischen Garagentors

Es ist höchstrichterlich geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Fahrstuhls und eines automatischen Garagentores nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil der Stpfl. dadurch einen Gegenwert erhält.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.