FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2007
1 K 997/05 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln - Außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 997/05 E

DRsp Nr. 2008/3983

Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln - Außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen

1. Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art. und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. 2. Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln - wie die Beseitigung von Grundwasserschäden infolge unsachgemäßer Isolierung von Kellerräumen - ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahre 1999 fertig gestellten Einfamilienhauses in A-Stadt, welches sie zu einem Anteil von 74,29 % zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Streitjahr 2001 entstanden den Klägern aufgrund von Baumängeln Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an diesem Gebäude in Höhe von insgesamt 45.259,64 DM, die sie - entsprechend dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Anteil - in Höhe von 33.623,38 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend machten.