Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahre 1999 fertig gestellten Einfamilienhauses in A-Stadt, welches sie zu einem Anteil von 74,29 % zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Streitjahr 2001 entstanden den Klägern aufgrund von Baumängeln Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an diesem Gebäude in Höhe von insgesamt 45.259,64 DM, die sie - entsprechend dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Anteil - in Höhe von 33.623,38 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend machten.
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