BFH - Beschluß vom 07.01.2000
VII B 292/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 481

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 07.01.2000 - Aktenzeichen VII B 292/99

DRsp Nr. 2000/859

Außerordentliche Beschwerde

1. Gegen eine FG-Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. 2. Das Rechtsmittel "der außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 129 ;

Gründe: