BFH, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen I B 107/00
DRsp Nr. 2001/8923
Außerordentliche Beschwerde
1. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.2. Ausnahmsweise könnte eine derartige Beschwerde statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" jeglicher Grundlage entbehrt.