BFH - Beschluß vom 27.05.2002
XI B 204/01
Normen:
FGO §§ 115 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1322

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 27.05.2002 - Aktenzeichen XI B 204/01

DRsp Nr. 2002/10499

Außerordentliche Beschwerde

Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer außerordentliche Beschwerde.

Normenkette:

FGO §§ 115 128 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich in mehreren Punkten in dem Bescheid vom 15. September 2000 von den Angaben der Einkommensteuererklärung ab. So wurden pauschal geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von 45 000 DM (25 v.H. der Einnahmen in Höhe von 180 000 DM) sowie eine Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von 28 800 DM nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Der Einspruch blieb erfolglos; über die Klage ist noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies das Finanzgericht (FG) zurück. Das FA habe es zu Recht abgelehnt, Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 25 v.H. anzusetzen. Gegen die Vorschrift des § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht verstoßen worden. Die Einkommensteuerschuld sei nicht durch Zahlung der Sparkasse A als Bürge getilgt worden; die Sparkasse habe von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.