BFH - Beschluss vom 29.09.2003
IV B 146/03
Normen:
FGO § 138 § 143 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 211
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 47/02

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen IV B 146/03

DRsp Nr. 2003/16153

Außerordentliche Beschwerde

1. Seit Einführung des § 321 a ZPO ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.2. Im außerordentliche Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.

Normenkette:

FGO § 138 § 143 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob mit Schriftsatz vom 26. November 2002 Klage wegen Einkommensteuer 1996 bis 1998. Außerdem beantragte sie vorab Aussetzung der Vollziehung.

Durch Beschluss vom 14. Mai 2003 (zugestellt am 23. Mai 2003) wies das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 auszusetzen, als unbegründet ab. Das FG hielt bei der gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide für ernstlich zweifelhaft noch deren Vollziehung für unbillig. Trotz Aufforderung habe der Vertreter der Antragstellerin keine Begründung des Antrags abgegeben. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.