Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Streitfall trifft das nicht zu.
2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.
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