BFH - Beschluss vom 10.11.2004
X B 110/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 239
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 3819/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen X B 110/04

DRsp Nr. 2004/19159

Außerordentliche Beschwerde

Der Senat kann offen lassen, ob er sich der Entscheidung des IV. BFH-Senats v. 13.5.2004 IV B 230/02 (BStBl II 2004, 833) zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde anschließen könnte.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Streitfall trifft das nicht zu.

2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.