BFH - Beschluss vom 26.01.2005
VII B 332/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 905
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 14 KO 2/04 - 5.8.2004,

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VII B 332/04

DRsp Nr. 2005/4906

Außerordentliche Beschwerde

Mit Inkrafttreten des § 321 a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde zum BFH auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des FG betreffend das Verfahren ... durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das FG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Erledigungsgebühr i.S. des § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte --die im Streitfall noch anzuwenden war-- für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht nicht festgesetzt worden sei, da die Erledigung des Rechtsstreits nicht auf die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin zurückzuführen, sondern vielmehr aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfolgt sei. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen seitens des Prozessbevollmächtigten, wie die weitere Begründung von Rechtsbehelfen bzw. -mitteln, reiche dazu nicht aus.