BFH - Beschluss vom 20.05.2005
V B 19/05
Normen:
FGO § 128 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1830
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 313/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen V B 19/05

DRsp Nr. 2005/11471

Außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes mit der Einführung des § 321a in die ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.