BFH - Beschluss vom 28.06.2005
X B 91/05
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1847
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 318/00

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen X B 91/05

DRsp Nr. 2005/11831

Außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft, da Urteile der FG mit förmlichen Rechtsbehelfen anfechtbar sind.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Rechtsmittelführers (Kläger) als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 23. Mai 2005, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 24. Mai 2005, Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 6. Juni 2005 wurde der Kläger auf den beim BFH gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwang sowie auf den Umstand hingewiesen, dass sich im Fall der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde die Gerichtskosten auf die Hälfte ermäßigen.

Am 17. Juni 2005 nahm der Kläger daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er hob hervor, dass ihm durch die Rücknahme keinerlei Kosten entstehen könnten, weil er als Bürger nicht zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt sei. Gleichzeitig bat er darum, sein Schreiben als Beschwerde gegen das FG-Urteil zu werten.

Der Rechtsmittelführer beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Streitsache an das FG zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.