BFH - Beschluss vom 03.08.2005
IX S 14/05
Normen:
FGO § 86 Abs. 3 S. 1 ; GKG § 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1865

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen IX S 14/05

DRsp Nr. 2005/14256

Außerordentliche Beschwerde

1. Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist sie unstatthaft, weil seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum ist.2. Soweit die außerordentliche Beschwerde mit der Nichtbescheidung eines im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gestellten Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO begründet wird, ist sie ebenfalls unstatthaft, wenn im Erinnerungsverfahren keine Verletzung des Kostenrechts irgendwelcher Art geltend gemacht worden ist.

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3 S. 1 ; GKG § 66 ;

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Soweit das eingelegte Rechtsmittel mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird, ist es unstatthaft; denn seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. des § 133a FGO (sog. Anhörungsrüge) ist für eine außerordentliche Beschwerde kein Raum (vgl. ständige Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 2.b; vom 22. Oktober 2003 I B 140/03, BFH/NV 2004, 350; vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Tz. 1,2).