BFH - Beschluss vom 19.10.2005
X S 22/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 8 § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 336
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 3093/05

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen X S 22/05

DRsp Nr. 2005/19886

Außerordentliche Beschwerde

Der Senat lässt offen, ob er sich der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 8.9.2005 IV B 42/05 (BFH/NV 2005, 2130) anschließen kann, nach der auch nach Einführung des § 133a FGO eine außerordentliche Beschwerde gegen mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidungen des FG zulässig sind, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in eine objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 8 § 128 § 133a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 2001. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 25. September 2002 den AdV-Antrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen, da nach Abzug der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von der festgesetzten Steuer kein positiver Betrag übrig bleibe. Der weitere Antrag der Antragsteller, den Beschluss vom 25. September 2002 aufzuheben, hatte keinen Erfolg. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der von den Antragstellern angegriffene Beschluss vom 25. September 2002 gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen solle, denn die Vorschrift garantiere nicht das erfolgreiche Beschreiten des Rechtswegs. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.