I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 2001. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 25. September 2002 den AdV-Antrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen, da nach Abzug der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von der festgesetzten Steuer kein positiver Betrag übrig bleibe. Der weitere Antrag der Antragsteller, den Beschluss vom 25. September 2002 aufzuheben, hatte keinen Erfolg. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der von den Antragstellern angegriffene Beschluss vom 25. September 2002 gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen solle, denn die Vorschrift garantiere nicht das erfolgreiche Beschreiten des Rechtswegs. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|